im Dienste der textilen Markenwerbung seit 1995
 

AGB

  1. Angebote sind im Hinblick auf Preise, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit in dem Sinne freibleibend, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn der Auftragnehmer die Annahme des ihm erteilten Auftrages erklärt.

  2. Die Preise sind netto gestellt ohne Mehrwertsteuer und verstehen sich zuzüglich Versandkosten und Mehrwertsteuer.

  3. Verzögert sich die Klarstellung notwendiger Anfertigungsvorschriften über den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinaus, verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist und verschiebt sich ein vereinbarter Liefertermin entsprechend. Der Vertragsinhalt bestimmt sich nach den beiderseitigen Erklärungen. Maßgebend ist vorrangig die AuftragsBestätigung des Auftragnehmers, ersatzweise das Auftragsschreiben des Auftraggebers. Änderungen des Vertragsinhaltes und Nebenabreden bedürfen zu ihrer wirksamen Vereinbarung der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt.

  4. Der Warenversand geschieht auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Nimmt der Auftraggeber schuldhaft die Ware nicht rechtzeitig ab, so kann der Auftragnehmer nach einer Fristsetzung von 10 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung ausstellen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Blockaufträge sind von vornherein nach Qualität, Größe, Menge und Dessinausführung fest einzuteilen. Ohne feste Liefereinteilung getätigte Abrufaufträge sind innerhalb von 6 Monaten abzunehmen. Bleibt der Auftraggeber nach zweimaliger Aufforderung und einer 2 wöchigen Nachfrist in Annahmeverzug, so darf der Auftragnehmer vom Vertrage zurücktreten oder Lieferung und Berechnung nach seinem Ermessen vornehmen. Bei verspäteter Einteilung gehen die nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit eingetreten Kostenerhöhungen zu Lasten des Auftraggebers. Bei langfristigen Aufträgen wird ein Zins von 7 % über dem jeweiligen Bundesbank Diskontsatz für die über 6 Monate hinausgehende Lagerhaltung berechnet.

  5. Bestellte Warenmuster werden zum vollen Wert berechnet und können nicht zurückgenommen werden. Angeforderte Ansichtssendungen von Lagerware gelten als angenommen, wenn Sie nicht innerhalb von 10 Tagen, vom Tage des Eintreffens beim Auftraggeber an gerechnet, gebührenfrei zurückgesandt werden. Ausfallmuster werden nur auf Verlangen und gegen Berechnung der Kosten angefertigt und geliefert.

  6. Rechnungen werden ohne Abzug von Porto und sonstigen Spesen zur Zahlung fällig. Wechsel werden nicht angenommen.

  7. Nach Eintritt des Zahlungsverszugs werden Zinsen von 7 % über dem jeweiligen Bundesbank Diskontsatz berechnet. Die Geltentmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen und anfallender Bearbeitungsgebühren ist der Auftragnehmer zu einer Lieferung aus laufendem Vertrag nicht verpflichtet. Ist der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, kann der Auftraggeber für alle noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungzieles Barzahlung vor Lieferung der Ware verlangen, und unter der gleichen Voraussetzung können sämtliche Forderungen fällig gestellt werden. Ein Zurückbehalten fälliger Zahlungen oder eine Aufrechnung sind nur auf Grund rechtskräftig festgestellter oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannter Ansprüche des Auftraggebers möglich. Der Auftraggeber kann Ansprüche und Rechte aus einem bestehenden Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder abtreten noch verpfänden.

  8. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Tilgung aller Forderungen gegen den Auftraggeber, auch soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sein sollten, Eigentum des Auftragnehmers. Bei verarbeiteter Vorbehaltsware gelten die legalisierten verlängerten und erweiterten Vorbehaltsrechte.

  9. Im Falle des Lieferverzugs ist eine angemessene Nachfrist von mindestens 20 Arbeitstagen, bei Veredlungsware von mindestens 30 Arbeitstagen zu setzen, die nach Ablauf der Lieferfrist eingeschrieben zu stellen ist. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachfrist 10 Tage. Verzugsschäden werden nicht übernommen. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.

  10. Technisch bedingte oder marktübliche Abweichungen der Qualität, Griffigkeit, Dicke, Oberfläche, Dessinausführung, Gewebebindung und Ausrüstung sowie Toleranzen wie Gewicht, Breite und Länge bis +/-15 % sind zulässig. Die Wiedergabe eines Farbtones einer Vorlage erfolgt nach bestem Auskommen. Farbabweichungen sind technisch bedingt und branchenüblich und können eine Beanstandung nicht begründen.

    Angaben in Entwürfen, Beschreibungen, Angeboten usw. sind nur als annäherend zu betrachten; deshalb kann der Auftraggeber Abweichungen der gelieferten Ware von diesen Angaben nicht beanstanden. Eine Mehr- oder Minderlieferung von +/-20 % ist zulässig aus technischen Gründen, insbesondere bei Kleinstmengen und Sonderanfertigungen.

  11. Etwaige Mängel der gelieferten Ware hat der Auftraggeber schriftlich anzuzeigen, und zwar innerhalb einer Woche nach dem Eintreffen der Ware. Versäumt der Auftraggeber die unverzügliche oder fristgerechte Anzeige eines Mangels oder wird die Ware, nachdem der Mangel vom Auftraggeber entdeckt worden ist oder hätte entdeckt werden können, verändert, geht der Auftraggeber dadurch aller Gewährleistungsrechte verlustig. Soweit eine ordnungsmäßig erstattete Mängelanzeige begründet ist, erhält der Auftraggeber fehlerfreie Ersatzware. Statt dessen kann der Auftragnehmer aber auch die Nachbesserung der mangelhaften Ware, die Wandelung des Vertrages hinsichtlich der mangelhaften Ware oder die Minderung des Kaufpreises wählen. Hat der Auftragnehmer sich für Ersatzlieferung oder Nachbesserung entschieden und gerät er mit der Erfüllung der gewählten Gewährleistungspflicht in Verzug, hat der Auftraggeber ihm eine angemessene Nachfrist, die mindestens 30 Arbeitstage beträgt, zu setzen und, wenn diese Nachfrist fruchtlos verstreicht, nach seiner Wahl eine Wandlung des Vertrages hinsichtlich der mangelhaften Ware oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Jede weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Beanstandete Ware kann nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers zurückgesandt werden. Gewährleistungsrechte wegen mangelhafter Lieferung verjähren in 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die Gefahr auf den Besteller übergegangen ist.

  12. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Etiketten und Vorlagen einschließlich der vom Auftragnehmer gefertigter Entwürfe, ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Mit der Auftragserteilung geht der Auftragnehmer davon aus, dass der Auftraggeber autorisiert ist, die bestellte Schrift-, Wort-, Bildmarke anfertigen zu lassen, zu vertreiben und zu verwenden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten, welche durch die Vorbereitung und Erledigung der übertragenen Arbeiten entstehen können. Die Haftung durch den Auftragnehmer ist insoweit ausgeschlossen. Anwendungstechnische Beratung des Auftragnehmers erfolgt nach besten Wissen und Erfahrungen. Angaben über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren erfolgen unverbindlich.

  13. Die vom Auftragnehmer erstellten Entwürfe bleiben sein Eigentum. Entwürfe des Auftragnehmers dürfen ohne seine Genehmigung nicht weitergegeben oder weder ganz noch teilweise nachgeahmt werden. Werden Entwürfe oder sonstige Vorlagen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, wenn mit der Verwendung dieser Entwürfe oder Vorlagen Rechte Dritter eingegriffen wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten.

  14. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung nur verweigern, wenn er ein überwiegendes und vorrangiges Interesse hat.

  15. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus den Vertrag ist Krefeld. Der Auftragnehmer hat jedoch das Recht, den Auftraggeber auch in einem sonstigen für Ihn geltenen Gerichtsstand zu verklagen. Wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, aber einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gelten diese Bestimmungen für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluß seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder dass sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist.

  16. Sollten einige Klauseln ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile der Klauseln nicht.



NeissLabel GmbH, Krefeld

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